PÁTIMOKKHA
Das
Register der Ordensvergehen, das an allen Vollmonds- und Neumondstagen vor der
versammelten Mönchsgemeinde vorgetragen wird. (In dieser Übersetzung sind nur
109 von insgesamt 227 Regeln enthalten, eine vollständige Übersetzung gibt es
meines Wissens nicht)
Nidána,
Einleitung
Verehrung
dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten!
Es
höre mich, o Ehrwürdige, das Ordenskapitel!
Heute
ist der Weihetag, der fünfzehnte (Tag des Halbmonats).
Wenn
es dem Ordenskapitel genehm ist, möge das Ordenskapitel den Weihetag (Uposatha)
begehen und das Verzeichnis der Ordensvorschriften (pátimokkha) rezitieren.
Wie
(steht es um) die Vorbereitung des Ordenskapitels?
Die
Ehrwürdigen mögen (ihre) Reinheit verkünden; (dann) werde ich die Ordensvorschrift
hersagen.
Alle
Anwesenden hören gern zu und sind aufmerksam.
Wer
eine Verfehlung (aufzuweisen) hat, der möge es kundtun!
Wenn
keine Verfehlung vorliegt, ist Schweigen zu bewahren.
Durch
das Schweigen weiß ich nun (im Páli-Text steht das Futurum), daß die Ehrwürdigen
rein sind. Wie nun auf jede einzelne Frage eine Erklärung (erforderlich) ist,
so wird sie, einer solchen Versammlung entsprechend, dreimal vorgetragen. Derjenige
Mönch nun, der bei dreimaligem Vorbringen (der Frage) sich an eine Verfehlung
erinnert und sie nicht bekennt, begeht eine wissentliche Lüge. Eine wissentliche
Lüge aber, o Ehrwürdige, ist als (die Erlösung) behindernder Umstand vom Erhabenen
bezeichnet worden. Daher soll vorkommendenfalls eine Verfehlung von einem Mönch,
der sich (daran) erinnert und der eine Reinigung (davon) anstrebt, kundgetan
werden. Denn wenn er bekennt, wird es ihm (wieder) wohl sein.
Ehrwürdige,
die Einleitung ist nun rezitiert. Diesbezüglich frage ich die Ehrwürdigen: Seid
ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein zweites Mal frage ich: Seid ihr rein in
dieser Hinsicht? Auch ein drittes Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht?
Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So
fasse ich es auf.
Párájiká
Dhammá, 4 Regeln über Vergehen, die jegliches Erlösungsstreben vereiteln
Hier
kommen die Regeln über die vier (Vergehen), die (jegliches Erlösungsstreben)
vereiteln, zur Rezitation.
- Welcher
Mönch auch, der die Übung und die Lebensweise der Mönche auf sich genommen
hat und der sich von (dieser) Übung nicht zurückgezogen und sein Unvermögen
kundgetan hat, (obwohl) er sich dem Geschlechtsverkehr, auch sogar mit einem
Tier (*2), hingibt, (dessen Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.
- Welcher
Mönch auch, der aus dem Dorf oder aus dem Wald etwas Nichtgegebenes nimmt,
was man als Diebstahl bezeichnet, indem der König für solcherart Nehmen von
Nichtgegebenem den Dieb, wenn ergriffen, töten, fesseln oder verbannen lassen
würde, (indem er sagte :) "Du bist ein Dieb, du bist ein Narr, du bist
verrückt, du bist ein Stehler!" - ein Mönch, der in dieser Weise Nichtgegebenes
nimmt, auch dessen (Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.
- Welcher
Mönch auch absichtlich ein Menschenwesen des Lebens beraubt oder einen gedungenen
Mörder dafür aussucht oder den Tod verherrlicht oder (jemand) zum Sterben
aufstachelt, (indem er sagt :) "Hallo, Mensch, was ist dir mit diesem
sündhaften, üblen Leben (gedient); der Tod ist für dich besser als das Leben!"
- wer so denkend, mit einem so gefaßten Entschluß, auf verschiedene Arten
(des Vorgehens) den Tod verherrlicht oder zum Sterben aufstachelt (*3), auch
dessen (Erlösungsstreben) ist vereitelt; er ist ausgestoßen.
- Welcher
Mönch auch ohne Kenntnis übermenschlicher Fähigkeit in bezug auf sich selbst
Einsicht in das echte heilige Wissen vorgäbe, (indem er sagt:) "Solches
weiß ich, solches erkenne ich!", und der dann zu späterer Zeit, sei es
gezwungenermaßen oder ohne Zwang, erfaßt von der Erwartung auf Reinigung,
so spräche: »Nicht solches wissend, Brüder, sprach ich: ,Ich weiß!'; nicht
erkennend, (sprach ich:) ,Ich erkenne!', leeren Unsinn plappernd" - wenn
es (Selbstbetrug durch) Hochmut war, ist auch dessen (Erlösungsstreben) vereitelt;
er ist ausgestoßen.
Rezitiert
wurden nun, o Ehrwürdige, die Regeln über die vier (Vergehen), die (jegliches
Erlösungsstreben) vereiteln. Wenn der Mönch sich des einen oder anderen von
ihnen schuldig gemacht haben sollte, erhält er nicht (länger) das Recht zum
Zusammenwohnen mit den Mönchen. Wie früher, so auch später ist (sein Erlösungsstreben)
vereitelt; er ist ausgestoßen. Diesbezüglich frage ich: Seid ihr rein in dieser
Hinsicht? Auch ein zweites Mal frage ich :' Seid ihr rein in dieser Hinsicht?
Auch ein drittes Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Rein sind
in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich
es auf.
(*2)
Man hat bei der Deutung dieser Stelle auch an "Tier" gedacht, indem
man den Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten als tierisch bezeichnet.
Doch ist das ganz unwahrscheinlich. Woher sollte ein Bettelmönch die Mittel
gehabt haben, eine Dirne zu bezahlen? Da lag es für ihn näher, die nun einmal
vorhandene und auch durch Meditation nicht immer zu beseitigende Libido auf
dem Wege der Sodomie zu befriedigen.
Sanghádisesá
Dhammá, 13 Regeln über Vergehen, die auf einer Versammlung des Ordenskapitels
beraten werden müssen
Nunmehr,
o Ehrwürdige, kommen die Regeln über die dreizehn Vergehen, die auf einer Versammlung
des Ordenskapitels beraten werden müssen, zur Rezitation.
- Ein
absichtlicher Samenerguß, außer von einem Schlafenden (*4), ist ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt mit einem
Frauenzimmer körperliche Berührung herbeiführt, entweder durch Ergreifen der
Hand oder durch Streicheln (*5) des Haares oder durch Berührung eines anderen
Körperteils - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt ein Frauenzimmer
mit unzüchtigen Worten bedrängt, wie sie ein junger Mann gegenüber einem Mädchen
beim Beischlaf gebraucht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, heruntergekommen, mit (zum Bösen) umgewandeltem Gemüt in Gegenwart
eines Frauenzimmers selbstsüchtig seine Dienste rühmt, (indem er sagt:) "Dies,
meine Liebe, ist der höchste Dienst, wenn du durch dieses Tun einem so tugendhaften,
dem Heil nachwandelnden Frommen wie mir dienst!" (und damit) den Geschlechtsverkehr
meint - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch eine Vermittlung übernimmt, entweder für eine Frau an einen Mann
oder für einen Mann an eine Frau oder für ein Weib oder für einen Galan oder
auch nur für eine Dirne - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Wenn
für einen Mönch auf dessen Bitte eine Hütte für keinen anderen, (sondern)
für den eigenen Gebrauch errichtet wird, muß sie (bestimmte) Abmessungen haben.
Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge zwölf Spannen (*6) entsprechend
der Normspanne (*7); in der Breite innen sieben. Die (anderen) Mönche (des
Ordenskapitels) sind hinzuzuführen, um (ihnen) den Bauplatz zu zeigen. Von
diesen Mönchen ist ein Bauplatz anzugeben, der keine Beschwernis mit sich
bringt und (einen freien Raum) zum Umschreiten hat. Wenn ein Mönch auf seine
Veranlassung die Hütte auf einem Bauplatz, der voller Beschwernis ist und
wo sie nicht umschritten werden kann, errichten läßt oder wenn er die (anderen)
Mönche nicht dorthin führt, um (ihnen) den Bau zu zeigen, oder wenn er die
Abmessungen überschreitet, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Wenn
für einen Mönch eine geräumige Unterkunft für den eigenen Gebrauch errichtet
wird, die (aber auch) anderen gehört, sind die Mönche (des Ordenskapitels)
hinzuzuführen, um (ihnen) den Bauplatz zu zeigen. Von diesen Mönchen ist ein
Bauplatz anzugeben, der keine Beschwernis mit sich bringt und (einen freien
Raum) zum Umschreiten hat. Wenn ein Mönch die geräumige Unterkunft auf einem
Bauplatz, der voller Beschwernjs ist und wo sie nicht umschritten werden kann,
errichten läßt oder wenn er die (anderen ) Mönche nicht dorthin führt, um
(ihnen) den Bau zu zeigen, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch gemein, boshaft, mißgünstig einen (anderen) Mönch grundlos eines
(jegliches Erlösungsstreben) vereitelndes Vergehens (*8) bezichtigt, (indem
er denkt:) "Den will ich schon von seinem frommen Wandel abbringen!",
und wenn dann zu späterer Zeit, sei es gezwungenermaßen oder ohne Zwang, die
Angelegenheit sich als grundlos herausstellt und der Mönch (seine) Bosheit
eingesteht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch gemein, boshaft, mißgünstig einen (anderen) Mönch auf der Grundlage
einer geringfügigen, anders gelagerten Angelegenheit eines (jegliches Erlösungsstreben)
vereitelndes Vergehens bezichtigt, (indem er denkt:) "Den will ich schon
von seinem frommen Wandel abbringen!", und wenn zu späterer Zeit, sei
es gezwungenermaßen oder ohne Zwang, die Angelegenheit sich als auf einer
anderen beruhend und geringfügig herausstellt und der Mönch seine Bosheit
eingesteht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch die Spaltung einer einheitlichen Gemeinde anstrebt oder der darauf
besteht, die Aufmerksamkeit auf eine Sache zu ziehen, die zur Spaltung führen
(könnte) - dieser Mönch ist von den (anderen) Mönchen folgendermaßen anzureden:
"Es möge der Ehrwürdige nicht die Spaltung einer einheitlichen Gemeinde
anstreben oder darauf bestehen, die Aufmerksamkeit auf eine Sache zu ziehen,
die zur Spaltung führen (könnte); der Ehrwürdige sei einig mit der Gemeinde,
denn wenn die Gemeinde einmütig (ist), streitlos, verweilt sie zufrieden unter
einer einheitlichen Leitung." Wenn aber der Mönch so von den Mönchen
angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen)
Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal
ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht) er ein
solches Vergehen.
- Wenn
da nun (andere) Mönche zu Anhängern dieses Mönches werden und seine Partei
ergreifen - ein oder zwei oder drei (Mönche) - (und wenn) diese sagen: "Es
mögen die Ehrwürdigen nichts gegen diesen Mönch sagen; der Lehre gemäß spricht
dieser Mönch; der Ordenszucht gemäß spricht dieser Mönch; nach unserem Wunsch
und Wohlgefallen drückt sich dieser Mönch aus; er spricht, indem er weiß,
daß auch uns das recht ist!" - (dann) sollen diese Mönche von den (anderen)
Mönchen so angesprochen werden: "Nicht mögen die Ehrwürdigen so sprechen!
Dieser Mönch spricht nicht der Lehre gemäß; dieser Mönch spricht nicht der
Ordenszucht gemäß. Nicht möge auch die Spaltung der Gemeinde den Ehrwürdigen
gefallen! Die Ehrwürdigen seien mit der Gemeinde einig, denn wenn die Gemeinde
einmütig (ist), streitlos, verweilt sie zufrieden unter einer einheitlichen
Leitung." Wenn diese Mönche, nachdem sie von den (anderen) Mönchen so
angeredet wurden, dabei beharren, sind diese Mönche von den (anderen) Mönchen
gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit sie das widerrufen. Wenn sie, dreimal
ermahnt, widerrufen, ist es gut. Wenn sie nicht widerrufen, (vollziehen) sie
ein solches Vergehen.
- Wenn
ein Mönch einem Zuspruch nicht zugänglich ist und gemäß den Vorschriften,
die in den Rezitationen (*9) überliefert sind, in Übereinstimmung mit der
Lehre angesprochen, sich zu einem macht, den man nicht ansprechen darf, (indem
er sagt:) "Es mögen die Ehrwürdigen nicht zu mir sprechen, weder Heilsames
noch Böses; auch ich werde zu den Ehrwürdigen nicht sprechen, weder Heilsames
noch Böses; die Ehrwürdigen mögen davon absehen, mich anzureden!" - dieser
Mönch soll von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Nicht soll
der Ehrwürdige sich zu einem machen, den man nicht ansprechen darf; zu einem,
den man ansprechen darf, soll der Ehrwürdige sich machen. Es soll auch der
Ehrwürdige zu den Mönchen in Übereinstimmung mit der Lehre sprechen; in Übereinstimmung
mit der Lehre werden (dann) auch die Mönche zu dem Ehrwürdigen sprechen; so
ist groß geworden des Erhabenen Schar: durch das Sprechen miteinander und
durch gegenseitigen Beistand." Wenn der Mönch so von den (anderen) Mönchen
angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen)
Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal
ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht er) ein
solches Vergehen.
- Wenn
ein Mönch nahe bei irgendeinem Dorf oder Marktflecken wohnt als Schädiger
einer (Laien-) Familie, einen üblen Wandel führend, und seine üblen Verhaltensweisen
werden (von den Leuten) gesehen und auch gehört, und die (Taten der) von ihm
irregeleiteten Familien werden (von anderen) gesehen und auch gehört, soll
dieser Mönch von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden: "Der Ehrwürdige
ist Schädiger einer (Laien-) Familie und führt einen üblen Wandel; des Ehrwürdigen
üble Verhaltensweisen werden (von den Leuten) gesehen und auch gehört, und
die (Taten der) vom Ehrwürdigen irregeleiteten Familien werden (von anderen)
gesehen und auch gehört. Der Ehrwürdige möge wegziehen von dieser Wohnstatt;
(lange) genug hast du hier gewohnt!" Wenn dieser Mönch, von den (anderen)
Mönchen so angesprochen, zu ihnen so redet: "Mit Wünschen (beladen) gehen
die Mönche, mit Bosheit (erfüllt) gehen die Mönche, von Verblendung (befallen)
gehen die Mönche, von Furcht (gepackt) gehen die Mönche; aufgrund eines derartigen
Verstoßes schicken sie den einen fort und schicken den anderen nicht fort!"
- (dann) soll dieser Mönch von den (anderen) Mönchen so angesprochen werden:
"Nicht möge der Ehrwürdige so sprechen! Nicht mit Wünschen (beladen)
gehen die Mönche, nicht mit Bosheit (erfüllt) gehen die Mönche, nicht von
Verblendung (befallen) gehen die Mönche, nicht von Furcht (gepackt) gehen
die Mönche. Aber der Ehrwürdige ist Schädiger einer (Laien-) Familie und führt
einen üblen Wandel; des Ehrwürdigen üble Verhaltensweisen werden (von den
Leuten) gesehen und auch gehört, und die (Taten der) von dem Ehrwürdigen irregeleiteten
Familien werden (von anderen) gesehen und auch gehört. Der Ehrwürdige möge
wegziehen von dieser Wohnstatt; (lange) genug hast du hier gewohnt!"
Wenn der Mönch so von den (anderen) Mönchen angesprochen wurde und (doch)
dabei verharrt, ist der Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal
zu ermahnen, damit er widerruft. Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist
es gut. Wenn er nicht widerruft, (vollzieht) er ein solches Vergehen.
Rezitiert
wurden, o Ehrwürdige, die Regeln über die dreizehn Vergehen, die auf einer Versammlung
des Ordenskapitels beraten werden müssen. Neun (gelten) unmittelbar als Verstöße,
vier (erst) nach der dritten (Mahnung). Wenn ein Mönch von diesen die eine oder
andere begangen haben sollte, muß dieser Mönch so viele Tage, wie er sie wissentlich
verbirgt, ebenso viele Tage, (auch) wenn er nicht will, im Probezustand verbleiben.
Nach Beendigung der Probezeit muß sich der Mönch weitere sechs Tage einer Mönchsbuße
unterziehen. Nach Durchführung (dieser) Buße ist der Mönch dort, wo eine (mindestens)
zwanzigköpfige Mönchsgemeinde besteht, als Mönch zu rehabilitieren. Wenn eine
auch nur um eine (Person) geringere als zwanzigköpfige Mönchsgemeinde den Mönch
rehabilitiert, so ist dieser Mönch nicht rehabilitiert, und diese Mönche sind
tadelnswert (*10). Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf. Diesbezüglich
frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein zweites
Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Auch ein drittes Mal frage
ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Rein sind in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen;
darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich es auf.
Pácittiyá
Dhammá, 92 Regeln über Vergehen, die eine Buße erfordern
Nunmehr,
o Ehrwürdige, kommen die Regeln über die zweiundneunzig Vergehen, die eine Buße
erfordern, zur Rezitation.
- In
einer wissentlichen Lüge (besteht) ein solches Vergehen.
- In
beleidigender Rede (besteht) ein solches Vergehen.
- In
der Verleumdung eines Mönches (besteht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen Unbefugten (*11) zum Verkünden der Lehre Wort für Wort veranlaßt
- (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch mit einem Nichtgeweihten mehr als zwei Nächte oder drei Nächte
(zum Schlafen) zusammenliegt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch mit einem Frauenzimmer (zum Schlafen) zusammenliegt - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem Frauenzimmer in mehr als sechs oder fünf Worten die Lehre
darlegt, ohne daß (noch) ein einsichtsvoller Mann (zugegen ist) - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem Nichtgeweihten mitteilt, daß er übermenschliche Fähigkeiten
habe, (er vollzieht), (auch) wenn es (wirklich der Fall) ist, ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem Nichtgeweihten von einem schweren Vergehen eines Mönches
ohne (vorherige) Zustimmung der Mönche berichtet - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch die Erde umgräbt oder graben läßt (*12) - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- In
der Vernichtung des Pflanzenbestandes (besteht) ein solches Vergehen.
- In
(der Verkündung) anderer Auffassungen und in der Belästigung (der Mönche in
der Versammlung besteht) ein solches Vergehen.
- Im
Aufhetzen und im Rückgängigmachen (einer Zustimmung besteht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch ein dem Ordenskapitel gehörendes Bett oder Lehnstuhl oder Matte
oder Rohrstuhl ins Freie hinausgestellt hat oder hat hinausstellen lassen
und, indem er weggeht, es nicht (von dort wieder) wegnimmt oder wegnehmen
läßt, und weggeht, ohne (vorher) anzufragen - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch auf einem dem Ordenskapitel gehörenden Wohnplatz eine Lagerstatt
hinausgestellt hat oder hat hinausstellen lassen und, indem er weggeht, diese
nicht (von dort wieder) wegnimmt oder wegnehmen läßt, und weggeht, ohne (vorher)
anzufragen - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch in einer dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft, wissend, daß
er (dort) einen vorher angekommenen Mönch stört, (an dieser Stelle sein) Lager
aufschlägt, (indem er denkt:) "Wenn es ihm nicht paßt, soll er weggehen!",
wenn er das aus solchem Beweggrund und keinem anderen tut (*13), (so vollzieht
er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und diesen daher)
aus der dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft hinauswirft oder hinauswerfen
läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch in einer dem Ordenskapitel gehörenden Unterkunft in einem Raum
des oberen Stockwerkes sich auf ein zusammenlegbares Bett oder Stuhl hinflegelt
(*14) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Wenn
von einem Mönch eine große Unterkunft errichtet wird, soll er sich beschränken
auf eine Einrichtung an der Tür zum Anbringen des Riegels, auf die Herausarbeitung
einer Öffnung für das Licht und auf eine doppelte bis dreifache Dachdeckung
und auf einen kaum mit Gras bewachsenen Standort (*15). Wenn (diese Richtlinien)
überschritten werden, (so ergibt sich,) auch wenn der grasfreie Standort eingehalten
wird, ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch Wasser, von dem er weiß, daß Lebewesen darin sind, auf Gras oder
Tonboden ausgießt oder ausgießen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, (der dazu) nicht befugt ist, die Mönche ermahnt - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Auch
wenn der Mönch (zur Ermahnung) befugt ist - wenn er die Mönche nach dem Untergang
der Sonne errnahnt, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch sich an den Aufenthaltsort der Nonnen begibt und die Nonnen außer
zur (rechten) Gelegenheit ermahnt - (er vollzieht) ein solches Vergehen. In
diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit, wenn eine Nonne krank ist: (nur)
in diesem Fall ist es die (rechte) Gelegenheit.
- Welcher
Mönch auch solches spricht: "(Nur) um (des Erhalts von) Verpflegung willen
ermahnen die Mönche die Nonnen!" - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einer Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, ein Ordensgewand gibt,
außer (wenn es sich um einen) Tausch (handelt) - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch für eine Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, ein Ordensgewand
näht oder nähen läßt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Nonne eine Landstraße entlangzieht,
auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist, (vollzieht damit), außer wenn
es zur (rechten) Gelegenheit ist, ein solches Vergehen. In diesem Fall ist
die (rechte) Gelegenheit, wenn der Weg als so unsicher und gefährlich gilt,
daß er (nur) bewaffnet beschritten werden kann: (nur) in diesem Fall ist es
die (rechte) Gelegenheit.
- Welcher
Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Nonne dasselbe Schiff besteigt
und (fluß)aufwärts oder (fluß)abwärts fährt, außer (wenn es sich um) das Übersetzen
ans (andere) Ufer (handelt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch eine Speise, von der er weiß, daß sie von einer Nonne zubereitet
wurde, genießt, es sei denn, der (spendende) Hausvater habe (die Speise) vorher
(für ihn) bestimmt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch zusammen mit einer Nonne - ein (Mann) mit einer (Frau) - an versteckter
Stelle einen Sitz einrichtet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Von
einem Mönch, der nicht krank ist, darf (täglich) eine Mahlzeit in einer Verpflegungsstelle
(der Gemeinde) verzehrt werden. Wenn er mehr verzehrt, (vollzieht er) ein
solches Vergehen.
- Im
Essen in einer Schar (besteht ebenfalls) ein solches Vergehen, außer bei (rechter)
Gelegenheit. In diesem Fall ist die (rechte) Gelegenheit: bei Krankheit, bei
der Ausgabe von Gewändern, bei der Anfertigung von Gewändern, bei einer Fußreise,
an Bord eines Schiffes, bei (unvermeidlich) großem (Andrang), bei einer Einladung
(seitens eines Laienanhängers) an die Bettelmönche: (nur) in diesen Fällen
ist es die (rechte) Gelegenheit.
- Im
Essen nacheinander (*16) (nach eigener Auswahl besteht gleichfalls) ein solches
Vergehen, außer bei (rechter) Gelegenheit. In diesem Fall ist die (rechte)
Gelegenheit: bei Krankheit, bei der Ausgabe von Gewändern (*17), bei der Anfertigung
von Gewändern: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.
- Wenn
man einem in eine Familie gekommenen Mönch anbietet, von dem Pfannkuchen und
der Reisgrütze nach Belieben zu nehmen, sind von dem Mönch (höchstens) zwei
bis drei Almosenschalenvoll entgegenzunehmen. Wenn er mehr als dies entgegennimmt,
(vollzieht er damit) ein solches Vergehen. Hat er zwei oder drei Almosenschalenvoll
empfangen, soll er sie wegbringen und mit den (anderen) Mönchen teilen. Das
ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.
- Welcher
Mönch auch, der gegessen hat und eingeladen ist, (weiter zu essen,) das nicht
an Verzehr- und Genießbarem (*18) Übriggelassene verzehrt oder genießt - (er
vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen (anderen) Mönch, der gegessen hat und eingeladen ist, (weiter
zu essen,) auffordert, nicht (als Rest) Übriggelassenes an Verzehr- und Genießbarem
entgegenzunehmen, (indem er sagt:) "Los, Mönch, verzehre oder genieße!",
und indem er wissentlich (dessen) Begierde entfacht - (er vollzieht), wenn
(auf die Aufforderung hin) tatsächlich gegessen wird, ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch zur unrechten Zeit (*19) Verzehr- oder Genießbares verzehrt oder
genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch aus einem Vorrat stammendes Verzehr- oder Genießbares verzehrt
oder genießt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Was
für besondere Lebensmittel, als da sind zerlassene Butter, frische Butter,
Öl, Honig, Zuckersaft, Fleisch, Fisch, Milch, Molken - welcher Mönch auch
derartige besondere Lebensmittel, (obwohl) er nicht krank ist, für seinen
Gebrauch er bittet und verzehrt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch eine nicht gegebene Nahrung in des Mundes Pforte einführt, mit
Ausnahme von Wasser und Zahnreinigungsmitteln - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem nackten Asketen oder einem (nichtbuddhistischen) Wandermönch
oder einer Wandernonne mit eigener Hand Verzehr- oder Genießbares darbietet
- (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen (anderen) Mönch folgendermaßen anredet: "Komm Bruder,
wir wollen ins Dorf oder zum Marktflecken um Almosen gehen!" und ihn
(dann), ob er (ihm etwas) geben läßt oder nicht geben läßt, wegschickt, (indem
er sagt:) "Geh, Bruder, die Unterhaltung oder das Sitzen mit dir ist
mir nicht angenehm; eines jeden für sich Unterhaltung oder Sitzen (*20) ist
mir angenehm!" - wenn er das aus solchem Beweggrund und keinem anderen
(*21) tut, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch bei einer beim Essen befindlichen Familie eindringt und (dort seinen)
Sitz aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch zusammen mit einem Frauenzimmer an einem versteckten Ort den Sitz
aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch zusammen mit einem Frauenzimmer - ein (Mann) mit einer (Frau) -
im verborgenen den Sitz aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, der eingeladen und beköstigt worden ist und, ohne einen (etwa)
anwesenden (anderen) Mönch (darum) befragt zu haben, zum Frühstück oder nach
dem Mittagessen bei (anderen) Familien den Bettelgang fortsetzt, außer bei
(rechter) Gelegenheit - (er vollzieht) ein solches Vergehen. In diesem Fall
ist die (rechte) Gelegenheit die Zeit der Ausgabe von Gewändern und die Zeit
der Anfertigung von Gewändern: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte)
Gelegenheit.
- Von
einem Mönch, der nicht krank ist, darf von einer die Existenzmittel (*22)
betreffenden Einladung (bis zur Dauer) von vier Monaten Gebrauch gemacht werden.
Wenn nicht eine erneute Einladung oder eine Einladung auf Dauer erfolgt und
er macht von (der ersten Einladung) länger (als vier Monate) Gebrauch, (vollzieht
er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch hingeht, um sich ein aufgestelltes Heer anzusehen, (vollzieht),
außer (bei Vorliegen) einer dafür ausreichenden Begründung, ein solches Vergehen.
- Wenn
es für den betreffenden Mönch irgendeine (ausreichende) Begründung gibt, zu
dem Heer zu gehen, darf der Mönch zwei Nächte oder drei Nächte bei dem Heer
verweilen. Verweilt er darüber hinaus, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Wenn
der Mönch zwei Nächte oder drei Nächte bei dem Heer verweilt und geht in den
Kampf oder an die Frontlinie oder an den Heeressammelplatz oder zur Heerschau,
(vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Im
Trinken von Branntwein und Rum (besteht) ein solches Vergehen.
- Im
Stoßen (eines anderen) mit dem Finger (besteht) ein solches Vergehen.
- In
der Belustigung mit Wasser (durch Spritzen und so weiter besteht) ein solches
Vergehen.
- In
fehlender Ehrerbietung (besteht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen (anderen) Mönch erschreckt (*23) - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, der nicht krank ist, in der Absicht, sich zu wärmen, ein Feuer
anlegt oder anlegen läßt, (vollzieht) außer (bei Vorliegen) einer dafür ausreichenden
Begründung, ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch innerhalb von weniger als einem halben Monat badet, (vollzieht),
außer bei (rechter) Gelegenheit, ein solches Vergehen. In diesem Fall ist
die (rechte) Gelegenheit: die anderthalb Monate am Schluß der heißen Zeit
und der erste Monat der Regenzeit, also diese zweieinhalb Monate; (ferner)
aus Anlaß der Erhitzung, aus Anlaß des Fiebers, aus Anlaß von Krankheit, aus
Anlaß von (körperlicher) Arbeit, aus Anlaß einer Reise, aus Anlaß von Wind
und Regen: (nur) in diesen Fällen ist es die (rechte) Gelegenheit.
- Beim
Erhalt eines neuen Gewandes hat der Mönch von drei (Arten der) Färbung eine
(Art der) Färbung vorzunehmen: dunkelblau oder schlammfarben oder schwarz.
Wenn der Mönch, ohne von drei (Arten der) Färbung eine (Art der) Färbung vorzunehmen,
von dem neuen Gewand Gebrauch macht, (vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem (anderen) Mönch oder einer Nonne oder einem Ordensschüler
oder einem Novizen oder einer Novizin sein Ordensgewand zugeeignet hat, (aber
weiterhin,) als wäre es nicht übereignet, (davon) Gebrauch macht - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem (anderen) Mönch die Almosenschale oder das Ordensgewand oder
die Sitzgelegenheit oder den Nadelbehälter oder den Leibgurt versteckt oder
verstecken läßt (*24), (und sei es) auch nur scherzeshalber - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch absichtlich ein Lebewesen des Lebens beraubt - (er vollzieht) ein
solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch Wasser, (von dem) er weiß, (daß es) Lebewesen enthält, genießt
- (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch wissentlich eine (bereits) gemäß der Lehre erledigte Angelegenheit
(dem Orden) zur erneuten Bearbeitung aufdrängt - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, wissend um eines (anderen) Mönches schweres Vergehen, (dieses)
verheimlicht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch wissentlich einer weniger als zwanzig Jahre zählenden Person die
Ordensweihe erteilt, diese Person (also) als nichtgeweiht (gilt) und die (am
Weiheakt beteiligten) Mönche zu tadeln sind - dies ist für ihn ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einer Raubkarawane eine Landstraße
entlangzieht, auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch nach Verabredung zusammen mit einem Frauenzimmer eine Landstraße
entlangzieht, auch wenn es nur bis zum nächsten Dorf ist - (er vollzieht)
ein solches Vergehen. (*25)
- Welcher
Mönch auch folgendermaßen spricht: "So fasse ich die vom Erhabenen dargelegte
Lehre auf, daß (nämlich) die als (die Erlösung) hindernd vom Erhabenen benannten
Umstände dem, der sich (ihnen) hingibt, kein genügendes Hindernis bieten!"
(*26) - dieser ist von den (anderen) Mönchen folgendermaßen anzusprechen:
"Nicht möge der Ehrwürdige so sprechen! Nicht möge er den Erhabenen verleumden,
denn weder ist eine Verleumdung des Erhabenen recht, noch würde der Erhabene
so sprechen (*27). An zahlreichen Beispielen, Freund, sind die hemmenden (Umstände)
vom Erhabenen bezeichnet worden und auch als ausreichend, um jemand, der sich
(ihnen) hingibt, (an der Erlösung) zu hindern." Wenn der Mönch so von
den (anderen) Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt, ist der
Mönch von den (anderen) Mönchen gemeinsam dreimal zu ermahnen, damit er widerruft.
Wenn er, dreimal ermahnt, widerruft, ist es gut. Wenn er nicht widerruft,
(vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, der von einem (anderen) Mönch weiß, daß er so (wie im vorigen
Abschnitt zitiert) spricht, daß ihm (noch) nicht nach der Vorschrift geschehen
ist (*28) und daß er (seine falsche) Ansicht nicht widerrufen hat, (und der
dennoch) mit ihm zusammen speist oder zusammen wohnt oder zusammen das Lager
aufschlägt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Wenn
selbst ein Novize folgendermaßen spricht: "So fasse ich die vom Erhabenen
dargelegte Lehre auf, daß (nämlich) die als (die Erlösung) hindernd vom Erhabenen
benannten Umstände dem, der sich (ihnen) hingibt, kein genügendes Hindernis
bieten!" - dieser Novize ist von den Mönchen folgendermaßen anzusprechen:
"Nicht möge der Freund Novize so sprechen! Nicht möge er den Erhabenen
verleumden, denn weder ist eine Verleumdung des Erhabenen recht, noch würde
der Erhabene so sprechen. An zahlreichen Beispielen, Freund Novize, sind die
hemmenden (Umstände) vom Erhabenen bezeichnet worden und auch als ausreichend,
um jemand, der sich (ihnen) hingibt, (an der Erlösung) zu hindern." Wenn
der Novize so von den Mönchen angesprochen wurde und (doch) dabei verharrt,
ist der Novize von den Mönchen folgendermaßen anzusprechen: "Von heute
an, Freund Novize, darfst du den Erhabenen nicht (mehr) als deinen Meister
bezeichnen. Und daß die anderen Novizen zusammen mit den Mönchen für zwei
Nächte oder drei Nächte gemeinsames Lager erlangen, ist auch nicht (mehr)
dein (Recht). Mach dich fort, verschwinde!" Welcher Mönch auch, solches
wissend, einen ausgeschlossenen Novizen ermuntert oder unterstützt oder mit
ihm speist oder mit ihm das Lager aufschlägt - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, von den (anderen) Mönchen in bezug auf eine Lehrvorschrift angesprochen,
folgendermaßen Spricht: "Nicht werde ich, Freund, in diesen Lehrsatz
einwilligen, bis ich einen anderen erfahrenen, in der Ordenszucht bewanderten
Mönch befragt habe!" - (er vollzieht) ein solches Vergehen. Von einem
(die Lehre) studierenden Mönch, o Mönche, ist (in sich selbst) zu erkennen,
zu befragen, zu erkunden. Das ist in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.
- Welcher
Mönch auch beim Rezitieren des Pátimokkha folgendermaßen spricht: "Was
(soll das) mit diesen kleinlichen Vorschriften; die (hier) rezitiert werden;
sie führen ja nur zu Gewissensbissen, Plage, Verwirrung!" - in der Verächtlichmachung
(dieser) Vorschrift (besteht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch beim halbmonatlich rezitierten Pátimokkha folgendermaßen spricht:
"Jetzt erst weiß ich, daß auch diese Lehre von den Sutta (-Lehrreden)
überliefert wird, in den Suttas enthalten ist und (als solche) halbmonatlich
zur Rezitation gelangt!" - und wenn die anderen Mönche von ihm wissen:
"Niedergelassen hat sich schon dieser zwei- oder dreimal bei der Rezitation
des Pátimokkha, um nicht zu sagen öfter (und jetzt erst hat er das begriffen)!"
- für diesen Mönch gibt es ob seiner Unwissenheit keine Befreiung (von den
weltlichen Fesseln). Indem er in solche Verfehlung geraten ist, ist er entsprechend
der Vorschrift zu behandeln. Außerdem ist seine Verblendung kundzutun (mit
den Worten:) "Das ist für dich, Freund, ein Verlust, das ist für dich
ein schlechter Gewinn, daß du während der Rezitation des Pátimokkha nicht
aufgemerkt und aufgepaßt hast!" (*29) In diesem törichten Verhalten (besteht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und diesem daher)
einen Hieb versetzt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch gegen einen (anderen) Mönch zornig, unwillig (ist und gegen diesen
drohend) die Handfläche erhebt - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen (anderen) Mönch grundlos eines Vergehens, das auf einer Versammlung
des Ordenskapitels beraten werden müßte, bezichtigt - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einem (anderen) Mönch absichtlich Unsicherheit verursacht, (in
der Absicht:) "Das wird ihm wenigstens für einen Augenblick unangenehm
sein!", und wenn er dies nur aus diesem Grund tut (*30), (so vollzieht
er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch bei in Hader geratenen, in Streit geratenen, in Auseinandersetzungen
begriffenen Mönchen steht und zuhört (in der Absicht:) "Was die (hier)
sprechen, das will ich hören!", und wenn er dies nur aus diesem Grund
tut, (so vollzieht er) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, der zu vorschriftsgemäßen Verfahren (seine) Zustimmung gegeben
hat, hinterher in Zwiespalt gerät - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch, während die Gemeinde in einem Gespräch über die Auslegung (der
Lehre) begriffen ist, ohne (seine) Zustimmung gegeben zu haben, sich vom Sitz
erhebt und weggeht - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch in einer rechtmäßigen Gemeinde ein Gewand hingibt, hinterher (aber
darüber) in Zwiespalt gerät (und sagt:) "Aufgrund freundschaftlicher
Beziehungen verteilen die Mönche die Einkünfte der Gemeinde!" - (er vollzieht)
ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch wissentlich Einkünfte, die der Gemeinde dargebracht wurden, einer
(einzelnen) Person übereignet - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch bei einem König, einem (zum König) gesalbten (vornehmen) Krieger,
ohne daß der König weggegangen und die Königin hinausgegangen (*31) ist (und)
ohne daß sich (der Mönch) vorher angemeldet hätte, die Schwelle überschreitet
- (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen Edelstein oder was man als Edelstein betrachtet (*32), außer
in einem Hain oder an einem Rastplatz, aufhebt oder aufheben läßt - (er vollzieht)
ein solches Vergehen. Sollte aber der Edelstein oder was man als Edelstein
betrachtet, von dem Mönch in einem Hain oder an einem Rastplatz aufgehoben
oder aufgehoben zu werden veranlaßt worden sein, ist er (wieder) hinzulegen
(in der Absicht:) "Wem er gehört, der wird (ihn) nehmen!" Das ist
in diesem Fall der ordnungsgemäße Verlauf.
- Welcher
Mönch auch, ohne einen (etwa) anwesenden (anderen) Mönch befragt zu haben,
zur Unzeit (*33) ein Dorf betritt, außer (wenn) ein diesbezüglicher besonderer
Anlaß (vorliegt) - (er vollzieht) ein solches Vergehen.
- Welcher
Mönch auch einen aus Knochen oder Elfenbein oder Horn bestehenden Nadelbehälter
anfertigen läßt, (obwohl dieser) zerbrechlich ist - (er vollzieht) ein solches
Vergehen.
- Wenn
ein Mönch ein neues Bett oder Lehnstuhl anfertigen läßt, ist dies mit Füßen
von acht Fingerbreiten Länge, entsprechend der Norm-Fingerbreite, zu versehen,
ausgenommen die unterste Bettstütze. Für den, der (dieses Maß) überschreitet,
(ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem die Pflicht) des Abschneidens
(der Überlänge).
- Welcher
Mönch auch ein Bett oder Lehnstuhl mit einer Baumwollfüllung versehen läßt
- (er vollzieht) ein solches Vergehen; (außerdem ist die Füllung wieder) herauszureißen.
- Wenn
ein Mönch einen Sitz anfertigen läßt, ist er mit (richtigen) Abmessungen zu
verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge zwei Spannen entsprechend
der Normspanne, in der Breite anderthalb Spannen, der Rand eine Spanne. Für
den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und
außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).
- Wenn
ein Mönch ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen läßt, ist es mit (richtigen)
Abmessungen zu verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge vier
Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite zwei Spannen. Für den,
der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und außerdem
die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).
- Wenn
ein Mönch ein Gewand für die Regenzeit anfertigen läßt, ist es mit (richtigen)
Abmessungen zu verfertigen. Hier ist das (verlangte) Maß: in der Länge sechs
Spannen entsprechend der Normspanne, in der Breite zweieinhalb Spannen. Für
den, der (dieses Maß) überschreitet, (ergibt sich) ein solches Vergehen (und
außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).
- Welcher
Mönch auch ein Ordensgewand in den Abmessungen des von Buddha getragenen Ordensgewandes
(*34) anfertigen läßt oder noch darüber hinausgehend - (er vollzieht) ein
solches Vergehen (und hat außerdem die Pflicht) des Abschneidens (der Überlänge).
Hier ist das Maß eines Buddha-Gewandes des Buddha: in der Länge neun Spannen
entsprechend der Normspanne, in der Breite sechs Spannen. Dies ist das Maß
eines Buddha-Gewandes des Buddha.
Rezitiert
wurden, o Ehrwürdige, die Regeln über die zweiundneunzig Vergehen, die eine
Buße erfordern. Diesbezüglich frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr rein in dieser
Hinsicht? Auch ein zweites Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht?
Auch ein drittes Mal frage ich: Seid ihr rein in dieser Hinsicht? Rein sind
in dieser Hinsicht die Ehrwürdigen; darum (herrscht) Schweigen. So fasse ich
es auf.
Dieser
Text ist ein Auszug aus dem Buch von Klaus Milius:
"GAUTAMA
BUDDHA - DIE VIER EDLEN WAHRHEITEN"
Deutscher
Taschenbuch Verlag Nov. 1985 (dtv klassik)
ISBN
3-423-02166-7
Eine
komplette Übersetzung des Vinaya Pitaka gibt es meines Wissens nicht.
Übertragen in elektronischen Text von:
Wolfgang
Greger
Oktober,
1993 Chiangmai/Thailand
Fußnoten:
(*2)
Man hat bei der Deutung dieser Stelle auch an "Tier" gedacht, indem
man den Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten als tierisch bezeichnet.
Doch ist das ganz unwahrscheinlich. Woher sollte ein Bettelmönch die Mittel
gehabt haben, eine Dirne zu bezahlen? Da lag es für ihn näher, die nun einmal
vorhandene und auch durch Meditation nicht immer zu beseitigende Libido auf
dem Wege der Sodomie zu befriedigen.
(*3)
Gemeint ist die Überredung zum Selbstmord.
(*4)
Dieser Satz ist kein Meisterstück der Logik: Natürlich kann die Pollution nicht
absichtlich sein.
(*5)
Wörtlich geht es im Páli-Text nach dem Ergreifen der Hand wiederum um ein Ergreifen
des Haares. Hier, wie an manchen anderen Stellen, mußte etwas freier übersetzt
werden, weil die wörtliche Wiedergabe nicht nur monoton wäre, sondern auch falsche
Assoziationen erwecken könnte.
(*6)
Man rechnet zwölfmal die Breite eines Fingers auf eine Spanne. Ohne vollkommen
genaue Angaben machen zu können, darf man doch sagen, daß die Abmessungen der
Hütte äußerst niedrig gehalten werden sollten.
(*7)
Oder auch: Entsprechend der Länge von Buddhas Fußabdruck.
(*8)
Also eines der soeben abgehandelten vier párájiká dhammá.
(*9)
Gemeint ist das Pátimokkha. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Mönche,
die, modern gesprochen, keine Kritik vertragen können.
(*10)
So schnell wurde also dem reuigen Sünder nicht wieder Vertrauen geschenkt. Die
nachdrückliche Forderung, daß die rehabilitierende Mönchsgemeinde mindestens
zwanzig Mann stark sein müsse, zeigt deutlich das Streben nach Aufrechterhaltung
einer gewissen Kontrolle.
(*11)
Gemeint ist jemand, der noch nicht die eigentliche Ordensweihe als Mönch erhalten
hat.
(*12)
Diese Vorschrift geht auf zwei Verbote zurück, nämlich der ackerbaulichen Tätigkeit
und der Schädigung von Lebewesen, die durch Graben natürlich leicht eintreten
kann. - Man möchte kaum glauben, wie modern manche dieser Regeln anmuten. Wird
man nicht sogleich daran erinnert, wie verärgert man war, als man einmal die
Balkon- oder Gartenmöbel versehentlich hat im Regen stehenlassen?
(*13)
Wenn ein Mönch also nicht aus Rücksichtslosigkeit, sondern etwa aus Erschöpfung
oder Krankheit durch das Aufschlagen seines Lagers einen anderen Mönch inkommodiert,
so bleibt er bußfrei.
(*14)
Wörtlich: Wenn er sich mit Gewalt hinsetzt oder hinlegt.
(*15)
Diese Vorschrift richtet sich gegen eine allzu üppige Ausstattung einer Mönchsunterkunft.
Im übrigen ist die Übersetzung dieses in verschiedener Hinsicht unklaren Abschnittes
nur eine versuchsweise.
(*16)
Die Mönche hatten bei der Annahme von Einladungen deren Reihenfolge zu beachten.
Das hier gegebene Verbot bedeutet, daß die Mönche nicht etwa bestimmte Laienanhänger
bevorzugen sollten. Allerdings werden sogleich auch die Ausnahmen zu dieser
Regel aufgeführt.
(*17)
Ganz ohne materielle Grundlage kam eben auch der Orden nicht aus: Ein Laienanhänger,
der neben der Speisung der Mönche ihnen auch Gewänder darreichte, war bei der
Annahme von Einladungen gegenüber einem solchen, bei dem es nur zu essen gab,
zu bevorzugen.
(*18)
Hier wie im folgenden sollen diese beiden Begriffe die härtere bzw. weichere
Nahrung beinhalten.
(*19)
Nach der Mittagszeit durften die Mönche nicht mehr essen. Die Almosengänge erfolgten
morgens und vormittags.
(*20)
Jeder soll für sich allein sitzen und - ein ziemlicher Widersinn - sich mit
sich selbst unterhalten.
(*21)
Das heißt, wenn er seinen Geehrten aus selbstsüchtigen Motiven loswerden will.
(*22)
Es sind dies Nahrung, Kleidung, Lagerstatt und (wenn erforderlich) Medizin.
(*23)
Es ist wohl bhimsápeyya statt hinisápeyya zu lesen.
(*24)
Diese, die einzelnen Varianten eines Vergehens behandelnde juristische Diktion
findet in den Strafgesetzbüchern unserer Zeit ein getreues Abbild!
(*25)
Verg1. die Vorschrift Nr. 27.
(*26)
Es ist antaráyáyáti anstelle von antaráyáráti zu lesen.
(*27)
Es ist hi anstelle von ni zu lesen.
(*28)
Der sich also noch keiner Sühne unterzogen hat.
(*29)
Damit findet die überrachend harte Beurteilung der nach unseren Begriffen harmlosen
Unwissenheit ihre Erklärung.
(*30)
Wenn dagegen eine berechtigte Ermahnung des anderen Mönches vonnöten ist, die
diesem sehr wohl Gewissensbisse und Unsicherheit bringen kann, liegt natürlich
kein Vergehen vor.
(*31)
Sofern man das unverständliche aníhataratanake durch aniggataranake
ersetzen darf. Doch auch dann bleiben aufgrund von Überlieferungsschwierigkeiten
Zweifel an der richtigen Deutung dieser Regel.
(*32)
Damit könnte ein Halbedelstein gemeint sein.
(*33)
Nämlich von der Mittagszeit bis zum Sonnenaufgang des folgenden Tages. Die Nachmittage
und Abende gehörten nicht der Nahrungsbeschaffung, sondern dienten der Meditation,
Gesprächen über die Lehre sowie Ordensangelegenheiten.
(*34)
Diese Vorschrift ist unklar. Wahrscheinlich bedeutet das Wort Sugata des
Textes wirklich Buddha. Doch findet der Gedanke, der Buddha habe ein Ordensgewand
von besonderem Zuschnitt getragen, in den Texten des Páli-Kanons keine Stütze
und entbehrt auch der inneren Wahrscheinlichkeit.